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Art. 2 VerdOrdenStat

(1)

Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als

  1. Großkreuz,Großes Verdienstkreuz undVerdienstkreuz.

(2)

Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Band verliehen werden.

(3)

Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.

Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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