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§ 20 VereinsGDV

Auskunftspflicht für Ausländervereine

(1)

Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben

  1. 1.

    über ihre Tätigkeit;

  2. 2.

    wenn sie sich politisch betätigen,

    1. a)

      über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,

    2. b)

      über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.

(2)

Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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