AdvoCite
§ 4 VerfGlasAusbV
Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen,
- 2.
Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 3.
Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung,
- 4.
Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen,
- 5.
Bereitstellen von Betriebsmitteln,
- 6.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion,
- 7.
Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung,
- 8.
Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung,
- 9.
Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen,
- 10.
Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten,
- 11.
Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 12.
Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,
- 13.
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen sowie
- 14.
Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung.
Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
digitalisierte Arbeitswelt sowie
- 5.
Anwenden von Qualitätsmanagement.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
Flachglas und
- 2.
Hohlglas.
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle von Satz 1 abweichende Einsatzgebiete festlegen, wenn in ihnen die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.