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§ 11 VerkEHKflAusbV

Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung

(1)

Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)

Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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