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§ 15 VerkEHKflAusbV
Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation
(1)
Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Kalkulation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
den Eingang und die Lagerung von Waren zu kontrollieren und zu erfassen,
- 2.
Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kontrolle des Warenflusses sowie für die Preiskalkulation zu nutzen und daraus Handlungsvorschläge abzuleiten und
- 3.
verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchzuführen.
(2)
Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.