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Art. 7 § 2 VerkFinG

Übergangsregelung

Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten nach der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 2,35 DM für 100 Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 dieses Gesetzes nachversteuert wurde.

Verkehrsfinanzgesetz 1971 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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