Gesetze › VerkFlBerG § 12 VerkFlBerG Kosten Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben. Verkehrsflächenbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Anwendung des Bodensonderungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes § 13 Abweichende Vereinbarungen; Verhältnis zu anderen Vorschriften