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§ 10 VerkLG

Härteausgleich

(1)

Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2)

Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.

Verkehrsleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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