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§ 14 VerkLG

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

  2. 2.

    eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.

Verkehrsleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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