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§ 3 VerkLG

Leistungsarten

(1)

Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:

  1. 1.

    einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),

  2. 2.

    die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,

  3. 3.

    die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.

(2)

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. 1.

    Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,

  2. 2.

    Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,

  3. 3.

    Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,

  4. 4.

    Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.

Verkehrsleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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