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§ 5 VerkLG

Verpflichtungsbescheid

(1)

Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.

(2)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Verkehrsleistungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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