Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2
Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.
Verkehrssicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle