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§ 5 VerkSiG

Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1)

Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.

(2)

Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

  1. 1.

    die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,

  2. 2.

    die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,

übertragen.

Verkehrssicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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