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§ 12 VerkStatG

Luftverkehrsstatistik

(1)

Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

  1. 1.

    für das Luftfahrzeug:Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,

  2. 2.

    für den Flug:Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,

  3. 3.

    für die Fluggäste:

    1. a)

      Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,

    2. b)

      Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,

  4. 4.

    für die Fracht- und Postgüter:

    1. a)

      Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,

    2. b)

      Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(2)

Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

  1. 1.

    Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,

  2. 2.

    Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,

  3. 3.

    Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(3)

Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.

Verkehrsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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