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§ 18 VerkStatG

Schienen-Personenfernverkehrsstatistik

(1)

Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

  1. 1.

    vierteljährlich:Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;

  2. 2.

    jährlich:

    1. a)

      Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,

    2. b)

      Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,

    3. c)

      Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;

  3. 3.

    fünfjährlich:

    1. a)

      Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,

    2. b)

      Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,

    3. c)

      Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.

Verkehrsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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