Gesetze › VerkStatG › Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs § 22 VerkStatG Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten. Verkehrsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Schienenverkehrsunfallstatistik § 23 Berichtszeitraum