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§ 25 VerkStatG

Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:

  1. 1.

    Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,

  2. 2.

    Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,

  3. 3.

    Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,

  4. 4.

    Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,

  5. 5.

    Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

  6. 6.

    Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,

  7. 7.

    Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

  8. 8.

    Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

  9. 9.

    amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.

  10. 10.

    (weggefallen)

Verkehrsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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