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§ 3 VerkStatG

Schifffahrtsstatistik

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

  1. 1.

    für die Schiffe:Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;

  2. 2.

    für die Fahrten:Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;

  3. 3.

    für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:

    1. a)

      Ein- und Ausladehafen,

    2. b)

      Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,

    3. c)

      Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und

    4. d)

      in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;

  4. 4.

    für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

Verkehrsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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