AdvoCite

§ 27 VerlG

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.

Gesetz über das Verlagsrecht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved