Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt
Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.
Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle