Gesetze › VermG › Abschnitt III Aufhebung der staatlichen Verwaltung § 14a VermG Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend. Vermögensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 § 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters