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§ 1 VermittVergV

Berufe und Personengruppen

Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als

  1. 1.

    Künstler, Artist,

  2. 2.

    Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,

  3. 3.

    Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,

  4. 4.

    Berufssportler

dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

Vermittler-Vergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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