Gesetze › VermSammlG § 4 VermSammlG Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Anlage zu § 1