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§ 14 VermVerkProspV

Gewährleistete Vermögensanlagen

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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