AdvoCite

§ 8 VermVerkProspV

Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

(1)

Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;

  2. 2.

    Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;

  3. 3.

    Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;

  4. 4.

    Angaben über die laufenden Investitionen.

(2)

Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved