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§ 11 VerpackDG

Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

  1. 1.

    wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,

  2. 2.

    Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,

  3. 3.

    Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder

  4. 4.

    Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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