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§ 52 VerpackDG

Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum

(1)

Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.

(2)

Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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