§ 52 VerpackDG
Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.
(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle