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§ 1 VersAnsprReglG

Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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