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§ 14 VersAnsprReglG

Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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