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§ 17 VersAnsprReglG

Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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