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§ 5 VersAusgl-AnzV

Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen

(1)

Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,

  1. 1.

    die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder

  2. 2.

    keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.

(2)

Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.

Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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