Art. 2 § 6 VerschÄndG
In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle