Gesetze › VerschG › Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen § 11 VerschG Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind. Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 § 12