Gesetze › VerschG › Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen § 15b VerschG Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben. Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15a § 15c