Gesetze › VerschG › Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen § 2 VerschG Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 § 3