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§ 22 VerschG

Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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