Gesetze › VerschG › Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen § 22 VerschG Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 § 22a