Gesetze › VerschG › Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen § 23 VerschG In dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen. Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22a § 24