Gesetze › VerschG › Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen § 25 VerschG Der Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen. Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 § 26