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§ 29 VerschG

(1)

Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.

(2)

(weggefallen)

(3)

Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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