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§ 33 VerschG

(1)

Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.

(2)

Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.

Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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