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§ 36 VerschG

Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.

Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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