Gesetze › VerschG › Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen § 8 VerschG Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden. Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 § 9