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§ 15 VersFinKflAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.„Allgemeine Versicherungswirtschaft“mit 20 Prozent,
2.„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“mit 30 Prozent,
3.„Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt“mit 20 Prozent,
4.„Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft“mit 20 Prozent sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ mit mindestens „ausreichend“,

  4. 4.

    in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. 5.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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