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§ 17 VersFinKflAusbV

Inhalt der Zusatzqualifikation

(1)

Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2)

Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage entsprechend anzuwenden.

Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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