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§ 6 VersMeldeV

Zurückweisung von Daten

Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

  1. 1.

    nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder

  2. 2.

    nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder

  3. 3.

    keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.

Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.

Versicherungs-Meldeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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