Gesetze › VersRücklG › Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" § 12 VersRücklG Auflösung Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst. Versorgungsrücklagegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Beirat § 13 Geltungsbereich