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§ 7 VertrFPrV

Form und Ablauf der Prüfung

(1)

Die Prüfung gliedert sich in

  1. 1.

    eine schriftliche Prüfung nach § 8 und

  2. 2.

    eine mündliche Prüfung nach § 9.

(2)

Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen danach innerhalb von drei Jahren erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3)

Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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