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§ 1 VertrGebErstG

Gegenstand des Gesetzes

Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:

  1. 1.

    in Patentsachen,

  2. 2.

    in Gebrauchsmustersachen,

  3. 3.

    in Markensachen,

  4. 4.

    in Designsachen,

  5. 5.

    in Topographieschutzsachen und

  6. 6.

    in Sortenschutzsachen.

Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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