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§ 5 VertrGebErstG

Markensachen

In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

  1. 1.

    im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

  2. 2.

    im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,

  3. 3.

    in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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