§ 5 VertrGebErstG
Markensachen
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 2.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 3.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle