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§ 9 VertrGebErstG

Gegenstand der Gebühren

Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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